Gesangverein
„Eintracht 1843 Ötlingen“ e.V.
Vereins-Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen: Gesangverein „Eintracht 1843 Ötlingen“ e. V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lörrach einzutragen.
Sein Sitz ist in 79576 Weil am Rhein – Ötlingen.
§ 2 Zweckbestimmung
Der Gesangverein ist eine auf freiwilliger Grundlage gebildete Vereinigung. Der Zweck des Vereins besteht in der Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges und damit in der Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung.
Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig. Parteipolitische und konfessionelle Bindungen werden nicht eingegangen. Seiner Aufgabe wird der Verein gerecht durch:
a) abzuhaltende Singstunden
b) Durchführung von Konzerten und geselligen Veranstaltungen
c) Mitwirkung bei Veranstaltungen gemeinnütziger und kultureller Art.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. (Sog. Ehrenamtsfreibetrag)
§ 3 Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern. Die Aktiv- und Passivmitglieder sind beitragspflichtig.
Die Aktivmitglieder sind Sänger des Vereins, die sich pünktlich und regelmäßig an den festgesetzten Singstunden beteiligen. Aktive Sänger, die 25 Jahre lang innerhalb des eigenen Vereins ohne Unterbrechung tätig sind, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt.
Die Passivmitglieder unterstützen den Verein nach Kräften als Freunde des Chorgesangs.
Passivmitglieder werden nach 30-jährigerMitgliedschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt.
Persönlichkeiten, die sich um den Verein außerordentlich verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Ehrungen werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung durchgeführt.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützt.
1. Die Mitgliedschaft muss in schriftlicher Form beim Vorstand angemeldet werden.
2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
3. Über eine Aufnahme von Aktiv- und Passivmitgliedern in den Verein entscheidet der Vorstand.
Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Sollte ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug geraten, erfolgt der Ausschluss des Mitgliedes durch den Vorstand. Ein Ausschluss kann ebenfalls durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn ein Mitglied grob gegen die Vereinsinteressen verstößt.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 5 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden erbracht durch:
1. Jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Freiwillige Zuwendungen.
3. Erlöse von Veranstaltungen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
2. Die Mitgliederversammlung findet jedes Jahr im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung muss durch Zuschrift an die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben werden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund verlangt wird.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Berichte des Schriftführers, Rechners, Dirigenten und der Kassenprüfer
b) Entlastung des Gesamtvorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl zweier Kassenprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren.
e) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Wünsche und
Anträge
Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages
5. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl von Mitgliedern beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei – Drittel – Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Falls ein Mitglied geheime Wahl oder Abstimmung wünscht, muss diese durchgeführt werden.
7. Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dessen Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden bescheinigt wird.
8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Vorsitzenden sind berechtigt, Gäste einzuladen. Über die Zulassung von Medienvertretern entscheidet der Vorstand.
§8 Vorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Rechner
d) Schriftführer
e) einem Aktiv- und einem Passiv-Beisitzer/in
2. Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt:
1.Vorsitzender, Rechner und Aktiv-Beisitzer in den Jahren mit den ungeraden Zahlen.
2. Vorsitzender, Schriftführer und Passiv-Beisitzer/in in den Jahren mit den geraden Zahlen.
3. Der 1. und 2. Vorsitzende, Rechner, Schriftführer und ein Beisitzer müssen aktive Mitglieder des Vereins sein.
4. Der Vorstand kann Beiräte berufen und Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Vereinsaufgaben bilden. Beiräte und Ausschüsse haben beratenden Charakter.
5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende. Jeder vertritt alleine. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur dann vertreten darf, wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen wählen. Dieser führt das Amt auftragsweise bis zur nächsten Mitgliederversammlung, wo für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein Nachfolger gewählt wird. Der Nachfolger wird dann für die restliche Wahlperiode bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl in das Amt eingesetzt.
7. Der 1. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende lädt zu Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8. Der Vorstand hat die Mitglieder im Anschluss an die Chorproben über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
9. Der Rechner ist für die Rechnungsführung verantwortlich. Das Rechnungsergebnis jedes Geschäftsjahres ist in Einnahmen und Ausgaben in der Hauptrechnung nachzuweisen. Der Rechner berichtet der Mitgliederversammlung durch einen von ihm zu fertigenden Kassenbericht.
10. Der Schriftführer besorgt die Protokollführung in den Sitzungen sowie das Verzeichnis der Mitglieder.
11. Der Aktiv- und der/die Passiv-Beisitzer/in haben auf Verlangen des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden an allen anberaumten Sitzungen teilzunehmen.
§ 9 Rechnungsprüfer/Kassenprüfer
1. Für die Kontrolle der Rechnungsführung werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer/in bestellt.
2. Die Wahl erfolgt in der Mitgliederversammlung.
3. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
4. Rechnungsprüfer/in dürfen nicht Mitglieder der Vorstandschaft und nicht mit sonstigen Kassenführungsaufgaben des Vereins betraut sein.
5. Die Rechnungsprüfer/in berichten der Mitgliederversammlung vom Ergebnis ihrer Prüfung.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern. Die aktiven Mitglieder verpflichten sich zu möglichst regelmäßigem Probenbesuch. Alle Mitglieder sind gehalten, den Weisungen des Vorstandes im Allgemeinen und des Chorleiters/in in gesanglichen Angelegenheiten nachzukommen.
§ 11 Schlussbestimmung
Der Verein besteht auf allen seinen Rechten, solange noch ein Quartett vorhanden ist,
und verfügt über sein sämtliches Vermögen.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann sich zum Schluss eines Kalenderjahres nur auflösen, wenn eine eigens für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließt.
2. Bei beschlossener Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen treuhänderisch an die Evangelische Kirchengemeinde Ötlingen zur Verwaltung übergeben, bis ein neuer Gesangverein in Ötlingen gegründet wird.
Oder: An den Obermarkgräfler Chorverband e.V. (oder einen anderen gemeinnützigen Dachverband), der das Vermögen des Gesangvereins ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, namentlich für die Unterstützung und Förderung von Kinder- und Jugendchören, zu verwenden hat.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Mitgliedschaft des Vereins
Dem Verein steht es frei, Mitgliedschaften in Dachverbänden einzugehen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister von Lörrach in Kraft.
Die Satzung wurde in der ausserordl. Mitgliederversammlung des Vereins am 28.Juli 2011 angenommen.
Ötlingen, den 28. Juli 2011